Sie können als Betriebsrat bei der Durchführung Ihrer Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Die erforderlichen Kosten trägt der Arbeitgeber. Bei einer Beratung handelt es sich nicht um eine klassische Schulung, sondern wir vermitteln Ihnen fehlende Kenntnisse zu einer ganz konkreten Aufgabe im Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung. Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten Sie mit der Beauftragung eines Sachverständigen im Betriebsrat haben und unterstützen Sie bei der entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Wir unterstützen Sie bei der Entscheidungsfindung und tragen zur Stärkung Ihrer Position bei Verhandlungen oder Auseinandersetzungen mit der Arbeitgeberseite bei.



